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   BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R   

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https://dejure.org/2002,5213
BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R (https://dejure.org/2002,5213)
BSG, Entscheidung vom 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R (https://dejure.org/2002,5213)
BSG, Entscheidung vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 40/00 R (https://dejure.org/2002,5213)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung - Versicherungspflicht - Ehefrau eines Landwirts - Beitragsschuld des Ehegatten - Ehegattenhaftung - Gesamtschuldnerschaft - Teilschuldnerschaft - Säumniszuschläge - Mahngebühren

  • Wolters Kluwer

    Beiträge - Versicherungspflicht - Ehegatte - Haftung - ALG - Alterssicherung der Landwirte - Landwirt - Befreiung - Gesamtschuldner - Beitragsschulden - Säumniszuschläge - Teilschuldner

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.05.1969 - VIII ZR 86/67

    Konkurrierende Pfandrechte an einem Miterbenanteil bei der Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R
    Geldschulden (hier Beiträge zur AdL) sind als Gattungsschulden grundsätzlich teilbar (so bereits BGHZ 52, 99, 103), denn sie lassen sich ohne Änderung ihres Wesens und Wertes in gleichartige Teile zerlegen.
  • BSG, 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Bäuerin - Nichtmitarbeit -

    Auszug aus BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R
    Auf eine tatsächliche Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen kommt es bei der Fiktion des § 1 Abs. 3 ALG nicht an (vgl BSGE 81, 294, 295 f = SozR 3-5868 § 1 Nr. 1 S 19; BSGE 83, 145 = SozR 3-5868 § 1 Nr. 2).
  • BSG, 12.02.1998 - B 10/4 LW 9/96 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Ehegatte eines Landwirts -

    Auszug aus BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R
    Auf eine tatsächliche Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen kommt es bei der Fiktion des § 1 Abs. 3 ALG nicht an (vgl BSGE 81, 294, 295 f = SozR 3-5868 § 1 Nr. 1 S 19; BSGE 83, 145 = SozR 3-5868 § 1 Nr. 2).
  • BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 12/99 R

    Altersrente - Gewährung - Wartezeit - Landwirtschaft - Ehegatte -

    Auszug aus BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R
    Das Erfordernis einer hinreichenden Klarheit von Normen gilt auch für gesetzliche Vorschriften (vgl zB Senatsurteil vom 17. August 2000, BSGE 87, 66 = SozR 3-5868 § 92 Nr. 1 S 1, 7, 9).
  • BSG, 28.01.1999 - B 10 LW 1/98 R

    Alterssicherung der Landwirte - Beitragspflicht - 65. Lebensjahr - Anwartschaft -

    Auszug aus BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R
    Dies spricht dafür, dass auch im Rahmen des § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ALG das Bestehen eines "latenten Versicherungsverhältnisses" (vgl zB BSG SozR 3-5868 § 2 Nr. 1 S 4 f), wie es im Falle der Klägerin auf Grund ihrer nach § 3 ALG erfolgten Befreiung von der Versicherungspflicht vorliegt, nicht ausreicht.
  • BSG, 07.12.2000 - B 10 LW 10/00 R

    Befreiung des Landwirtsehegatten von der Versicherungspflicht in der

    Auszug aus BSG, 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R
    Indem er in Halbsatz 2 hingegen ein Versichertsein verlangt, hat er damit offenbar ein weiter gehendes Erfordernis iS einer aktuell bestehenden Versicherung aufstellen wollen (vgl allgemein dazu auch Senatsurteil vom 7. Dezember 2000, SozR 3-5868 § 85 Nr. 5 S 32).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.08.2019 - L 22 LW 5/19

    Gesamtschuldnerische Haftung eines Landwirts und dessen Ehegatten für Beiträge

    Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 40/00 R sei am engen Verständnis des Tatbestandsmerkmals "sind Landwirte" festzuhalten.

    Dass der Begriff "Landwirt" umfassend zu verstehen und nicht nur landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG, sondern grundsätzlich auch deren Ehegatten einschließe, habe das BSG im Urteil vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 40/00 R bereits ausdrücklich festgestellt gehabt.

    Die Änderung ist erforderlich geworden aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 40/00 R).

    An dieser alten Fassung als dem seinerzeit maßgebenden Recht anknüpfend hat das BSG im Urteil vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 40/00 R (abgedruckt in SozR 3-5868 § 70 Nr. 1) zum einen entschieden:.

    Soweit sich der Antragsteller auf das Urteil des BSG vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 40/00 R bezieht, verkennt er dreierlei.

    Das BSG hat im Urteil vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 40/00 R lediglich - nur insoweit hat der Antragsteller recht - die gesamtschuldnerische Haftung deswegen von § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ALG a. F. als nicht erfasst gesehen, weil diese Vorschrift daran anknüpfte, dass "beide Ehegatten versichert" sind.

    Der Gesetzgeber hat damit genau die Überlegungen umgesetzt, die das BSG im Urteil vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 40/00 R angestellt hat: "Da bereits mit dem Status eines Landwirts eine grundsätzliche Versicherungspflicht und damit auch im Falle einer Befreiung nach § 3 ALG ein latentes Versicherungsverhältnis verbunden ist, wäre es für den Gesetzgeber konsequent gewesen, zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten an den in (§ 70 Abs. 1 Satz 1) Halbsatz 1 ALG (a. F.) verwendeten Landwirtbegriff anzuknüpfen, wenn er eine allgemeine Zugehörigkeit zum versicherten Personenkreis hätte ausreichen lassen wollen.

    Auf eine tatsächliche Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen kommt es bei der Fiktion des § 1 Abs. 3 ALG nicht an (so schon BSG, Urteil vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 40/00 R, Rdnr. 19, zitiert nach juris).

  • LSG Bayern, 08.02.2012 - L 1 LW 32/09

    Zur gesamtschuldnerischen Haftung eines Landwirts für die Beiträge seiner

    Der Status als Landwirt bleibe auch bei einer Befreiung bestehen; die Pflicht zur Beitragstragung für die im Unternehmen tätigen Versicherungspflichtigen bleibe unberührt (BSG - B 10 LW 40/00 R).

    Mit der Neufassung sei die bisherige Bezugnahme auf die Versicherungspflicht der Ehegatten beseitigt worden, nachdem die frühere Formulierung zu unterschiedlichen Auslegungen geführt hatte (LSG Brandenburg - L 2 LW 5/00 und BSG - B 10 LW 40/00 R).

    Durch die Änderung des § 70 Abs. 1 ALG sei sichergestellt worden, dass eine gesamtschuldnerische Haftung der Ehegatten entgegen dem Urteil des BSG vom 25.07.2002 (B 10 LW 40/00 R) auch dann greife, wenn nur einer der Ehegatten in der Alterssicherung der Landwirte aktiv versichert sei.

    Diese Vorschrift geht auf den Entwurf des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 09.12.2003 (BTDrucks 15/2149 S. 15) zurück und wird dort als Reaktion auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.07.2002 (B 10 LW 40/00 R) verstanden.

    In dem genannten Urteil des BSG vom 25.07.2002 (B 10 LW 40/00 R, SozR 3-5868 § 70 Nr. 1, juris) wird zunächst zum Begriff des Landwirts überzeugend dargelegt, dass dieser umfassend zu verstehen ist und nicht nur den landwirtschaftlichen Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG, sondern grundsätzlich auch deren Ehegatten einschließt.

    Im Ergebnis folgerte das BSG im damaligen Fall (B 10 LW 40/00 R, a.a.O), dass zwar eine Haftung der von der Versicherungspflicht befreiten Ehegattin eines Landwirts ("Gilt-Landwirtin" nach § 1 Abs. 3 ALG) nach § 70 Abs. 1 Halbsatz 1 ALG a.F., nicht aber eine gesamtschuldnerische Haftung nach Abs. 1 Halbsatz 2 a.F. bestehe.

    Auf eine tatsächliche Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen kommt es bei der Fiktion des § 1 Abs. 3 ALG nicht an (vgl. BSG - B 10 LW 40/00 R, a.a.O., juris Rn. 19 m.w.N: BSGE 81, 294, 295 f, BSGE 83, 145).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.05.2016 - L 8 LW 5/15

    Gesamtschuldnerische Inanspruchnahme für ausstehende Beiträge zur Alterskasse der

    Er schließt nicht nur Landwirte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ALG sondern grundsätzlich auch deren Ehegatten nach § 1 Abs. 3 ALG ein (BSG, Urteil v. 25.7.2002, B 10 LW 40/00 R, SozR 3-5868 § 70 Nr. 1; Thüringer LSG, Beschluss v. 28.3.2012, L 6 R 548/10 B, juris, LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.11.2000, L 4 KR 3846/98, juris).

    Da es sich bei § 1 Abs. 3 ALG um eine gesetzliche Fiktion handelt, ist nicht erheblich, ob und dementsprechend auch nicht in welchem Umfang der Ehegatte tatsächlich im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitet (ähnlich: Thüringer LSG, Beschluss v. 28.2.2012, a.a.O.; BSG, Urteil v. 25.7.2002, a.a.O., m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund wäre auch die gesetzgeberische Anordnung der gesamtschuldnerische Haftung für Versicherungsbeiträge nach § 70 Abs. 1 S. 2 ALG zu sehen (so jedenfalls: LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.11.2000, a.a.O.; auch das BSG spricht von einer Haftung "ohne Rücksicht auf ihren ehelichen Güterstand": BSG, Urteil v. 25.7.2002, a.a.O., Rdnr. 26).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2020 - L 8 LW 9/19
    Auch das Bundessozialgericht (BSG Urt. v. 25.7.2002 - B 10 LW 40/00 R) spreche von einer Haftung "ohne Rücksicht auf den ehelichen Güterstand".

    Er schließt nicht nur Landwirte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 ALG sondern grundsätzlich auch deren Ehegatten ein (vgl. z.B. BSG Urt. v. 25.7.2002 - B 10 LW 40/00 R - juris Rn. 18; Senatsbeschl. v. 30.5.2016 - L 8 LW 5/15 B ER - juris Rn. 38 m.w.N.).

    Darüber hinaus schließt eine vereinbarte Gütertrennung die gesamtschuldnerische Haftung von Ehegatten nach § 70 Abs. 1 S. 2 ALG auch nicht aus (vgl. BSG Urt. v. 25.7.2002 - B 10 LW 40/00 R - juris Rn. 26; LSG Baden-Württemberg Beschl. v. 13.11.2000 - L 4 KR 3846/98 - juris Rn. 20; Bayerisches LSG Urt. v. 18.10.2000 - L 16 LW 43/99 - juris Rn. 21).

  • BSG, 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R

    Alterssicherung der Landwirte - Befreiung - Versicherungspflicht - Ehegatte -

    Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ALG trägt der Landwirt die Beiträge für die Versicherungspflichtigen (vgl dazu Senatsurteil vom 25. Juli 2002 - B 10 LW 40/00 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • LSG Thüringen, 29.02.2012 - L 6 R 548/10
    Er schließt nicht nur landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG, sondern grundsätzlich auch deren Ehegatten ein (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2002 - Az.: B 10 LW 40/00 R zitiert nach Juris Rn.18).

    Die Klarstellung war als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25. Juli 2002 - Az.: B 10 LW 40/00 R) erforderlich geworden.

  • LSG Thüringen, 28.02.2012 - L 6 R 548/10

    Alterssicherung der Landwirte - Ehegatte eines Landwirts - Beitragstragung -

    Er schließt nicht nur landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG, sondern grundsätzlich auch deren Ehegatten ein (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 2002 - Az.: B 10 LW 40/00 R zitiert nach Juris Rn.18).

    Die Klarstellung war als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 25. Juli 2002 - Az.: B 10 LW 40/00 R) erforderlich geworden.

  • SG Fulda, 08.03.2012 - S 1 LW 4/08

    Alterssicherung der Landwirte - Verteilung der Beitragslast -

    Aus dieser Voraussetzung des "Versichertseins" hatte das Bundessozialgericht (Urteil vom 25.07.2002 - B 10 LW 40/00 R - Juris) geschlossen, dass eine von der Versicherungspflicht befreite Ehefrau eines Landwirts für dessen Beitragsschulden zur Alterssicherung der Landwirte nicht als Gesamtschuldnerin hafte.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2002 - L 10 LW 34/01
    Die Beklagte hat sich der Rechtsauffassung des BSG angeschlossen, das mit Urteil vom 25. Juli 2002 (B 10 LW 40/00 R) entschieden hat, dass der seinerseits von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung befreite Landwirt nicht gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ALG als Gesamtschuldner für die Beitragsschuld seines Ehegatten haftet, sondern gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ALG lediglich teilschuldnerisch für die Hälfte der offenen Beitrage in Anspruch genommen werden darf.
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   BSG, 01.07.2002 - B 10 LW 40/00 R   

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